Vereinssatzung

 

In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.

SATZUNG des

Behinderten- und Versehrten-Sportvereins Ingolstadt e.V.

 

Die derzeit gültige Satzung des Vereins stammt aus dem Jahr 1990.

 

 

§ l Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Behinderten- und Versehrten-Sportverein Ingolstadt e.V."

(nachfolgend BVSV genannt) und hat seinen Sitz in Ingolstadt. Er ist rechtsfähig durch die Eintragung ins Vereinsregister.

Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Versehrten-Sportverbandes Bayern e.V. (BVSV Bayern), Fachverband für Rehabilitationssport im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV).

 

§ 2 Wesen und Zweck

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Der Zweck des Vereins ist die Betreuung von Männer, Frauen, Jugendlichen und Kindern, die längerfristig auf Behinderten-, Versehrten- und Rehabilitationssport angewiesen sind.

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Erfassung kriegs- und zivilbeschädigter sowie anderer behinderter Männer, Frauen, Jugendlicher und Kinder zu regelmäßigen Übungsveranstaltungen.

 

§ 3 Entstehung der Mitglieder

 

Mitglieder des Vereins können werden

a)alle Behinderten,

b)alle die im Verein Rehabilitationssport betreiben wollen,

c)alle Nichtbehinderten, wenn deren Mitgliedschaft der Erfüllung des

     Vereinszwecks förderlich ist (z.B. Sportarzt, Übungsleiter,

     Begleitpersonen, Ehegatten).

Sie müssen um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene den Vereinsausschuß anrufen. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, den Vereinsausschuß anzurufen. Die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Der Vereinsausschuß entscheidet innerhalb zweier Monate endgültig.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a)der Vorstand

b)die Vorstandschaft

c)der Vereinsausschuß

d)die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.  und  2.  Vorsitzenden. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den Verein lediglich bei Ausscheiden oder Verhinderung des 1.  Vorsitzenden vertritt.

Vollmachtserteilung ist jederzeit möglich.

 

§ 7 Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1.  und  2.  Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Sportarzt und dem Ehrenvorsitzenden sowie dem 2.  Kassier und 2.  Schriftführer, soweit diese von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Vorstandsitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung vom 1.  und  2.  Vorsitzenden schriftlich verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie die Ernennung des Ehrenvorsitzenden.

 

§ 8 Der Vereinsausschuß

 

Der Vereinsausschuß besteht aus der Vorstandschaft und den einzelnen Abteilungsleitern, die jeweils von den einzelnen Abteilungen alle zwei Jahre gewählt werden.

 

Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, der Vorstandschaft die Anliegen der einzelnen Abteilungen vorzutragen und die Vorstandschaft bei der Führung des Vereins beratend zu unterstützen. Dem Vereinsausschuß obliegt ferner die endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vereinsausschuß ist nach Bedarf vom 1.  und  2.  Vorsitzenden einzuberufen oder wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder die Einberufung vom 1.  und  2.  Vorsitzenden schriftlich verlangt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

- die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,

-   die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden

-        die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder,

-        die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,

-        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Erschienenen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet und bleiben ebenso wie ungültige Stimmen bei Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht.

 

§ 10 Revisoren

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die nicht in den in § 5 a bis c aufgeführten Organen vertreten sein dürfen. Die Revisoren können nicht für zwei aufeinanderfolgende Perioden gewählt werden.

 

§ 11 Beurkundungen der Beschlüsse

 

Die in Vorstandsitzungen im Vereinsausschuß und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1.  und  2.  Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

§ 13 Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Behinderten- und Versehrten-Sportverband Bayern e.V. (BVS Bayern). Fachverband für Rehabilitationssport im BLSV, der es ausschließlich für die in seiner Satzung bestimmten

Zwecke zu verwenden hat.

 

Ingolstadt, den 09.03.1990

 

     1. Vorsitzender; B. Fink

     2. Vorsitzender; H Maraun

     3. Kassier;

Schriftführer

Sportwart; E. Birkl

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliederbeiträge betragen ab dem Jahr 2015:

für erwachsene Mitglieder jährlich 84,00 Euro

für Kinder und Jugendliche jährlich 42,00 Euro

(beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2014 im März 2014)

 

Neue Mitglieder nehmen wir jeweils zu Quartalsbeginn, ggf. auch rückwirkend auf.

 

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